

Stuhlmietvertrag in 2 Minuten
Ob Stuhl, Kabine, Behandlungsraum oder OP-Raum: Beantworte ein paar Fragen und erhalte einen vollständigen, professionell formulierten Mietvertrag — fertig zum Drucken und Unterschreiben.
Dieses Muster ersetzt keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall empfehlen wir die Prüfung durch einen Anwalt.
Zwischen
und
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
(1)Der Vermieter vermietet dem Mieter in den Betriebsräumen des Salons „dem Salon“, ____________________, einen Bedienungsplatz (Stuhl) — im Folgenden „Mietgegenstand“ —, im Salon geführt unter der Bezeichnung „____________________“.
(2)Mitvermietet ist das Recht zur Mitbenutzung der allgemeinen Bereiche des Salons (insbesondere Empfang, Wartebereich, Sozial- und Sanitärräume) sowie der vorhandenen Grundausstattung im betriebsüblichen Umfang. Ein Anspruch auf ausschließliche Nutzung dieser Gemeinschaftsflächen besteht nicht.
(3)Der Mietgegenstand wird in dem Zustand überlassen, in dem er sich bei Übergabe befindet. Der Mieter hat erkennbare Mängel bei Übergabe, später auftretende Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(1)Das Mietverhältnis beginnt am 02.09.2026 und läuft auf unbestimmte Zeit.
(2)Beide Parteien können das Mietverhältnis ordentlich mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen.
(3)Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere vor, wenn der Mieter mit einem Betrag in Höhe von mehr als zwei fälligen Mieten in Verzug ist, den Salonbetrieb trotz Abmahnung nachhaltig stört oder wiederholt gegen zwingende Hygienevorschriften verstößt.
(1)Die Miete beträgt 50 € je Arbeitstag.
(2)Die Miete ist für jeden gebuchten bzw. vereinbarten Arbeitstag im Voraus fällig, spätestens am jeweiligen Nutzungstag vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Parteien können eine gesammelte Abrechnung zum Ende einer Kalenderwoche vereinbaren; die Fälligkeit tritt dann mit Zugang der Abrechnung ein.
(3)Mit der Miete sind sämtliche Nebenkosten abgegolten, insbesondere Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung, WLAN sowie die Entsorgung des betriebsüblichen Abfalls. Eine gesonderte Nebenkostenabrechnung erfolgt nicht.
(4)Die Miete versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, soweit der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert hat oder die Leistung kraft Gesetzes umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Aufrechnung gegen Mietforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(1)Der Mieter übt seine berufliche Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus. Durch diesen Vertrag wird weder ein Arbeitsverhältnis noch ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis oder eine Gesellschaft zwischen den Parteien begründet.
(2)Der Mieter bestimmt seine Arbeitszeiten innerhalb der vereinbarten Nutzungszeiten, seine Preise, sein Leistungsangebot, seine Behandlungsmethoden sowie die Annahme und Ablehnung von Kunden frei und eigenverantwortlich. Er unterliegt keinen fachlichen oder organisatorischen Weisungen des Vermieters und ist nicht in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert.
(3)Der Mieter rechnet seine Leistungen gegenüber seinen Kunden ausschließlich im eigenen Namen ab, vereinnahmt seine Umsätze selbst und tritt am Markt — auch im Erscheinungsbild innerhalb des Salons — erkennbar als eigenständiges Unternehmen auf.
(4)Der Mieter ist für sämtliche ihn betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten selbst verantwortlich, insbesondere für die Gewerbeanmeldung, eine gegebenenfalls erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle, seine steuerlichen Pflichten sowie seine soziale Absicherung einschließlich Kranken- und Rentenversicherung.
(5)Die Parteien nehmen bei der Nutzung der Räume aufeinander Rücksicht. Der Mieter hat den Betriebsablauf des Salons nicht zu stören und den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln; eine Überlassung an Dritte — auch teilweise — ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig.
(1)Kunden, die der Mieter behandelt oder akquiriert, sind ausschließlich Kunden des Mieters. Der Kundenstamm des Mieters einschließlich aller Kundendaten steht allein dem Mieter zu und verbleibt auch nach Beendigung des Mietverhältnisses bei ihm.
(2)Der Mieter verarbeitet die Daten seiner Kunden als eigener datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Der Vermieter erhält keinen Zugriff auf die Kundendaten des Mieters und erwirbt keinerlei Rechte an dessen Kundenbeziehungen.
(3)Der Vermieter verpflichtet sich, Kunden des Mieters während und nach der Vertragslaufzeit nicht gezielt abzuwerben. Die allgemeine, nicht auf einzelne Kunden des Mieters gerichtete Werbung des Salons bleibt zulässig.
(1)Der Mieter verpflichtet sich, für die Dauer des Mietverhältnisses eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung mit branchenüblicher Deckungssumme zu unterhalten und dem Vermieter den Bestand vor Mietbeginn sowie auf Verlangen einmal jährlich durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2)Für Schäden, die der Mieter im Rahmen seiner Tätigkeit Dritten — insbesondere seinen Kunden — zufügt, haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(3)Der Vermieter haftet nicht für vom Mieter eingebrachte Sachen (Werkzeuge, Produkte, Wertgegenstände), es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
(1)Der Mieter verwendet für seine Tätigkeit ausschließlich eigene Produkte, Werkzeuge und Verbrauchsmaterialien. Er ist für deren Beschaffung, ordnungsgemäße Lagerung und die Einhaltung produkt- und kosmetikrechtlicher Vorgaben selbst verantwortlich.
(2)Die Lagerung eigener Produkte und Geräte ist nur in den dem Mieter zugewiesenen Flächen und in verkehrssicherem Zustand zulässig. Gefahrstoffe sind nach den einschlägigen Vorschriften aufzubewahren.
(3)Der Verkauf von Produkten an Kunden durch den Mieter erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Mieters, sofern die Parteien nichts anderes in Textform vereinbaren.
(1)Der Zugang zum Mietgegenstand ist dem Mieter während der üblichen Öffnungszeiten des Salons gestattet. Eine Schlüsselüberlassung erfolgt nicht.
(2)Nutzungszeiten außerhalb der Öffnungszeiten bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Vermieter im Einzelfall.
(1)Die Grundreinigung der Gemeinschaftsflächen sowie des Mietgegenstands übernimmt der Vermieter. Der Mieter hält seinen Arbeitsbereich während der Nutzung sauber und hinterlässt ihn nach jedem Arbeitstag in aufgeräumtem Zustand.
(2)Die Reinigung, Desinfektion und gegebenenfalls Sterilisation der eigenen Arbeitsgeräte und Instrumente obliegt in jedem Fall dem Mieter.
(3)Der Mieter verpflichtet sich, die für seine Tätigkeit einschlägigen Hygienevorschriften eigenverantwortlich einzuhalten, insbesondere die Hygieneverordnung des jeweiligen Bundeslandes sowie die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes. Behördliche Auflagen, die seine Tätigkeit betreffen, erfüllt der Mieter auf eigene Kosten.
(1)Ein Konkurrenzschutz wird ausdrücklich nicht vereinbart. Der Vermieter ist berechtigt, weitere Arbeitsplätze im Salon auch an Anbieter mit gleichem oder ähnlichem Leistungsangebot zu vermieten und derartige Leistungen selbst anzubieten.
(1)Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Mietgegenstand geräumt, gereinigt und — unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen üblichen Abnutzung — in dem bei Übergabe vorhandenen Zustand zurückzugeben.
(2)Eigene Produkte, Geräte und sonstige eingebrachte Gegenstände hat der Mieter spätestens am letzten Tag des Mietverhältnisses zu entfernen. Nach Fristablauf zurückgelassene Gegenstände darf der Vermieter nach vorheriger Ankündigung in Textform auf Kosten des Mieters entfernen und einlagern.
(3)Die Parteien halten den Zustand des Mietgegenstands bei Rückgabe auf Wunsch einer Partei in einem gemeinsamen Übergabeprotokoll fest.
(1)Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt; Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
(3)Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig — das für den Standort des Salons (____________________) örtlich zuständige Gericht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4)Dieser Vertrag wird in zwei gleichlautenden Ausfertigungen errichtet; jede Partei erhält eine Ausfertigung.